Terms and conditions for private customers

§ 1 General

(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: "AGB") gelten nur gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB (nachfolgend „Besteller" genannt). Das Angebot, die Angebotsannahme, die Auftragsbestätigung bzw. die Erbringung sämtlicher Leistungen zwischen INODEQ und dem Verbraucher unterliegen den nachstehenden AGB. Entgegenstehenden oder von den nachstehenden AGB abweichenden Bedingungen des Bestellers wird widersprochen; diese werden nur anerkannt, wenn INODEQ ausdrücklich schriftlich der Geltung zugestimmt hat.

(2) Etwaige irrtumsbedingte Fehler in Verkaufsprospekten, Preislisten, Angebotsunterlagen oder sonstigen Dokumentationen dürfen von INODEQ berichtigt werden, ohne dass INODEQ für Schäden aus diesen Fehlern zur Verantwortung gezogen werden darf.

§ 2 Offer and Conclusion of Contract

(1) Die Angebote von INODEQ, gleichgültig in welcher Form, sind freibleibend und unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist. Sofern sich hieraus Auswirkungen auf unsere Produkte oder Dienst-/Werkleistungen ergeben können, ist die Leistung vom Besteller unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse genau zu beschreiben.

(2) Inhalt und Umfang unserer Leistungen bestimmen sich ausschließlich nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, sofern eine solche versendet wurde. An sämtlichen übergebenen Dokumenten (Verkaufsunterlagen, Spezifizierungen sowie ähnlichen Unterlagen) behalten wir uns die Urheberrechte vor.

(2a) Abnahmefiktion bei Werkleistungen: Gilt als erfolgt, wenn der Besteller nicht binnen 7 Tagen nach Mitteilung der Fertigstellung wesentliche Mängel rügt. Geringfügige Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung. (Nur für Dienstleistungen/Werke; nicht für reine Warenkäufe.)

Als geringfügige Mängel gelten insbesondere solche, die die Funktionstüchtigkeit, Sicherheit und bestimmungsgemäße Nutzung des gelieferten Werkes (z. B. Pergola, Lamellendach, Markise) nicht beeinträchtigen, wie etwa:

• kleine optische Abweichungen (z. B. Farbtöne im Rahmen akzeptabler Toleranzen),

• geringfügige Kratzer oder Oberflächenunregelmäßigkeiten ohne Funktionsverlust,

• minimale Maßtoleranzen innerhalb der branchenüblichen Normen,

• nicht sichtbare Mängel im eingebauten Zustand ohne Auswirkung auf Stabilität oder Dichtigkeit

(3) Mit der Bestellung erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Sache erwerben zu wollen bzw. die bestellte Dienstleistung in Anspruch nehmen zu wollen. Nebenabreden oder Zusicherungen haben nur Gültigkeit, sofern diese schriftlich von uns bestätigt sind.

(4) Ein Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung von INODEQ, hilfsweise die Annahme des Angebots von INODEQ durch den Verbraucher zu Stande. Sofern kein Angebot bzw. keine Auftragsbestätigung versendet wurde, kommt der Vertrag spätestens mit der (schriftlichen oder mündlichen) Terminvereinbarung zu Stande. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften der §§ 145 ff. BGB.

(5) Wir behalten uns das Recht vor, auch nach wirksamem Vertragsabschluss technische Änderungen oder Verbesserungen im Rahmen des Zumutbaren vorzunehmen, soweit durch diese Änderungen keine Verschlechterung der Bestellung hinsichtlich Form, Funktion oder Preis auftritt.

(6) Dem Besteller ist bekannt, dass die von uns hergestellten Erzeugnisse Sonderanfertigungen sind und weder umgetauscht noch zurückgenommen werden können. Nimmt der Besteller die bestellte Ware nicht ab, werden die mit dem Auftrag zusammenhängenden, uns bereits entstandenen, nachweisbaren Kosten, die entstandenen Mehrkosten und der entgangene Gewinn von uns in Rechnung gestellt.

§ 2a Vertragssprache und Speicherung des Vertragstextes

(1) Die Vertragssprache ist Deutsch.

(2) Wir speichern den Vertragstext und senden Ihnen die Bestelldaten sowie unsere AGB per E-Mail zu. Aus Sicherheitsgründen ist der Vertragstext nach dem Kauf online nicht mehr abrufbar.

§ 3 Right of Withdrawal

(1) Für Warenlieferungen beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage ab dem Tag, an dem der Besteller oder ein benannter Dritter die Ware erhalten hat.

(2) Für Dienstleistungen beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage ab Vertragsschluss. Hat der Besteller verlangt, dass wir vor Ablauf der Frist beginnen, ist ein Wertersatz für bis zum Widerruf erbrachte Leistungen zu zahlen.

(3) Kein Widerrufsrecht besteht bei individuell gefertigten Waren nach Kundenspezifikation.

Für standardisierte Produkte aus dem Online-Shop gilt das gesetzliche Widerrufsrecht von 14 Tagen.

(4) Sofern der Vertrag zwischen INODEQ und einem Verbraucher geschlossen wird, kann diesem ein Widerrufsrecht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zustehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Fernabsatzvertrag vorliegt.

(5) Kein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag in einem unserer Geschäftsräume geschlossen wurde.

(6) Über sein gesetzliches Widerrufsrecht wird der Besteller wie folgt informiert:

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht: Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, die INODEQ GmbH, Bebelsbergstr. 1 – 71088 Holzgerlingen – Deutschland – info@inodeq.de – mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das Ihnen zur Verfügung gestellte Muster-Widerrufsformular (ist diesen AGB angehängt) verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs: Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

Ausschluss des Widerrufsrechts / Verzicht auf Widerruf: Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind. Kein Widerrufsrecht besteht außerdem, wenn der Vertrag in einem unserer Geschäftsräume geschlossen wurde. Handelt es sich um einen Vertrag über die Erbringung von Leistungen, die vor Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen vollständig von INODEQ erbracht werden sollen (insbesondere Reparatur oder Wartungsarbeiten), so hat der Verbraucher die Möglichkeit, auf das Widerrufsrecht durch entsprechende Erklärung zu verzichten. Das zur Verfügung gestellte Musterformular kann verwendet werden, ist aber nicht verpflichtend.

§ 4 Delivery and service dates

(1) Die vereinbarten Servicetermine sind verbindlich.

(2) Liefertermine für bestellte Ware sind nur dann verbindlich, wenn in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung ein nach dem Kalender bestimmter Liefertermin enthalten ist und dieser ausdrücklich schriftlich als verbindlicher Liefertermin zugesagt worden ist. Vereinbarte Termine stehen zusätzlich unter einem Selbstbelieferungsvorbehalt durch unsere Vorlieferanten.

(2a) Selbstbelieferungsvorbehalt: Wir dürfen vom Vertrag zurücktreten, wenn wir trotz kongruenten Deckungsgeschäfts unverschuldet nicht beliefert werden; bereits gezahlte Beträge erstatten wir unverzüglich.

(3) Die Lieferfrist beginnt erst, wenn sämtliche technischen Fragen sowie sonstige Einzelheiten des Auftrags gemeinsam mit dem Besteller abgeklärt sind und dieser seine sonstigen Verpflichtungen rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt hat. Zu diesen Verpflichtungen des Bestellers gehören insbesondere die Zurverfügungstellung von erforderlichen Unterlagen sowie die Zahlung einer etwa vereinbarten Anzahlung. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten. Das Einholen der erforderlichen Genehmigungen hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit der Anzahlung.

(3a) Kommt der Besteller seinen Mitwirkungspflichten (z. B. Bereitstellung von Unterlagen, Vorarbeiten oder Zugang zum Montageort) trotz Aufforderung nicht nach, sind wir berechtigt, die Arbeiten auszusetzen und entstandene Mehrkosten in Rechnung zu stellen. Fristen verlängern sich entsprechend. Im Übrigen gelten die Mitwirkungspflichten des § 4a.

(4) Vereinbarte Fristen bzw. Termine verlängern sich angemessen bei Eintritt unvorhersehbarer, von uns nicht zu vertretender Hindernisse, wie beispielsweise höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen. Der Besteller wird über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich informiert. Wird die Behinderung voraussichtlich nicht in angemessener Zeit beendet sein, können wir ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.

(5) Teilleistungen und Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig und können entsprechend in Rechnung gestellt werden.

(6) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist INODEQ berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Die Verpflichtung des Bestellers zur Kaufpreiszahlung bei Fälligkeit bleibt hiervon unberührt. In Fällen des Annahmeverzugs wird INODEQ die Einlagerung auf Risiko und Kosten des Bestellers vornehmen. Auf Wunsch des Bestellers wird INODEQ die Waren auf seine Kosten versichern. Weitergehende Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.

(7) Bei Lieferung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Ware mit der Abnahme, spätestens jedoch mit Ingebrauchnahme durch den Besteller, auf diesen über.

(8) Werden vereinbarte Montagentermine vom Besteller weniger als 48 Stunden vor Termin abgesagt oder kann die Montage aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, können wir eine pauschale Ausfallgebühr von 350 € netto geltend machen. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

§ 4a Mitwirkungspflichten, Aufmaß und Baustellenvorbereitung

(1) Der Besteller schafft rechtzeitig alle Voraussetzungen, damit unsere Leistungen ohne Verzögerung erbracht werden können. Hierzu gehören insbesondere:

a) Vereinbarung und Ermöglichung eines Aufmaßtermins mit ungehindertem Zugang zu allen relevanten Bereichen;

b) freigeräumte, zugängliche und ausreichend beleuchtete Arbeitsflächen;

c) fertiggestellte Vorleistungen anderer Gewerke sowie tragfähige und trockene Untergründe;

d) funktionsfähige Anschlüsse für Strom, Wasser und Abwasser, soweit für die Leistung erforderlich;

e) ungehinderte Zufahrt, geeignete Entlade‑ und Lagerflächen sowie Witterungsschutz für Material;

f) Benennung eines entscheidungsbefugten Ansprechpartners vor Ort;

g) Einhaltung von Sicherheits‑, Hausordnungs‑ und Zutrittsregelungen;

h) rechtzeitige Information über verdeckte Leitungen, statische Besonderheiten oder sonstige Risikofaktoren;

i) Bereitstellung erforderlicher privatrechtlicher Zustimmungen Dritter (z. B. Eigentümer, Nachbarn, Hausverwaltung), soweit für die Leistung notwendig;

j) rechtzeitige Beschaffung sämtlicher behördlicher Genehmigungen (insbesondere Baugenehmigungen) und deren Vorlage vor Beginn der Montage.

(2) Aufmaß. Aufmaßtermine gelten als Servicetermine im Sinne von § 4. Kann ein Aufmaß aus Gründen im Verantwortungsbereich des Bestellers nicht durchgeführt werden, sind wir berechtigt, einen Ersatztermin zu vereinbaren und Mehraufwendungen gemäß § 6 in Rechnung zu stellen.

(3) Richtigkeit von Angaben. Vom Besteller bereitgestellte Maße, Pläne und Informationen müssen richtig und vollständig sein; Abweichungen sind unverzüglich mitzuteilen.

(4) Koordination mit anderen Gewerken. Der Besteller koordiniert Vor‑ und Nebenleistungen Dritter so, dass unsere Arbeiten ohne Unterbrechung ausführbar sind.

(5) Operative Konkretisierung. Sofern wir zur Terminfreigabe eine Checkliste einsetzen, konkretisiert diese die Mitwirkungspflichten, ohne sie abschließend zu regeln.

(6) Dokumentation. Wir sind berechtigt, Baustellensituation, Hindernisse und Arbeitsfortschritte in Text und Bild zu dokumentieren, soweit dies zur Vertragserfüllung und Beweissicherung erforderlich ist.

(7) Fristen/Wiederanlauf. Können wir wegen fehlender Mitwirkung, unzureichender Baustellenvorbereitung oder nicht möglicher Anlieferung/Montage nicht leisten, verschieben sich vereinbarte Fristen um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit von fünf (5) Werktagen.

§ 5 Costs

(1) Wir setzen für Anlieferung und Montage ausgewählte regionale Fachbetriebe ein. Vertragspartner bleibt ausschließlich INODEQ.

(2) Die Montagepartner handeln als unsere Erfüllungsgehilfen; Leistungen gelten als von INODEQ erbracht.

(3) Terminabstimmung kann direkt durch den Montagepartner erfolgen. Der Besteller stellt Zugang und bauseitige Vorbereitung wie in § 4 geregelt.

(4) Datenschutz: Für Termin und Durchführung übermitteln wir nur erforderliche Kontakt‑, Objekt‑ und Auftragsdaten; Rechtsgrundlage ist Vertragserfüllung. Näheres in der Datenschutzerklärung.

(5) Abnahme: Abnahmen erfolgen gegenüber INODEQ; eine Abnahme gegenüber dem Montagepartner wirkt wie gegenüber INODEQ.

(6) Elektroarbeiten: Netzanschlüsse am Gebäude erbringen wir nicht; diese sind separat durch einen Fachbetrieb zu beauftragen.

§ 6 Invoicing and terms of payment

(1) Die Kosten für die Leistung von INODEQ sind in der Auftragsbestätigung oder im Angebot genannt, hilfsweise richten sich die Kosten nach den im Zeitpunkt der Bestellung geltenden Servicekonditionen, welche dem Verbraucher im Rahmen des Vertragsschlusses mitgeteilt werden.

(2) Aufwendungen, die aufgrund von Änderungen der Art oder des Umfangs unserer Leistung auf Wunsch des Bestellers nach unserer Auftragsbestätigung erfolgen und/oder die durch die Erfüllung nachträglicher oder nicht vorhersehbarer behördlicher Auflagen und Anforderungen entstehen, werden gesondert zu dem angebotenen Preis in Rechnung gestellt.

(3) Unvorhergesehene Kosten, die während der Montage entstehen oder hervortreten und die nicht im ursprünglichen Auftrag aufgeführt sind, werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. INODEQ verpflichtet sich, den Kunden über solche Mehrkosten unverzüglich zu informieren, sobald diese erkennbar werden.

(4) Kann die Montage aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat (z. B. fehlende Fundamentarbeiten, kein Zugang zur Baustelle, Terminabsage), nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden, sind wir berechtigt, die bis dahin angefallenen Kosten (einschließlich Anfahrt, Wartezeit und Arbeitsstunden) in Rechnung zu stellen.

Für Arbeitsstunden wird ein Stundensatz von 90 € netto pro Monteur berechnet. Gleiches gilt für Folgekosten, die durch die Verzögerung entstehen. Für Fahrten berechnen wir eine Kilometerpauschale von 1,20 € netto pro gefahrenem Kilometer. Kommt es zu Verzögerungen, die der Besteller zu vertreten hat, sind wir berechtigt, die dadurch entstehenden Mehrkosten, insbesondere für zusätzliche Fahrtzeiten, Wartezeiten und Personalstunden, gemäß den vereinbarten Stundensätzen und Fahrtkosten in Rechnung zu stellen.

(5) Wünscht der Besteller nach Lieferung eine Unterstützung bei der Selbstmontage oder eine Abnahme der montierten Ware, wird dies gesondert zu unseren jeweils gültigen Stundensätzen und Fahrtkosten berechnet.

(6) Anrechnung Ausfallpauschale. Eine nach § 4 Abs. (8) berechnete Ausfallpauschale wird auf aufgrund desselben Ereignisses konkret abgerechnete Mehrkosten nach § 6 angerechnet. Doppelte Belastung ist ausgeschlossen.  

(7) Lager‑ und Handlingkosten. Müssen Waren infolge Annahmeverzugs oder vom Besteller veranlasster Terminverschiebungen eingelagert oder erneut disponiert werden, sind wir berechtigt, angemessene Lager‑ und Handlingkosten zu berechnen; Abrechnung erfolgt nach Angebot/Preisblatt. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.

§ 6a Behördliche Genehmigungen und Anzeigen

(1) Der Besteller ist allein verantwortlich für das rechtzeitige Einholen sämtlicher öffentlich‑rechtlicher Genehmigungen, Anzeigen und Zustimmungen, die für die Ausführung der Leistungen erforderlich sind, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes mit uns vereinbart wurde.

(2) Wir erbringen keine Rechts‑ oder Genehmigungsplanungsleistungen. Eine Unterstützung bei Anträgen erfolgt nur aufgrund gesonderter, entgeltlicher Vereinbarung.

(3) Liegen erforderliche Genehmigungen zum Ausführungsbeginn nicht vor oder enthalten diese Auflagen, die die Leistung hindern, ruht unsere Leistungspflicht bis zur Beseitigung des Hindernisses.

(4) Vereinbarte Fristen verschieben sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit von fünf (5) Werktagen.

(5) Mehraufwendungen infolge fehlender oder verspäteter Genehmigungen (z. B. vergebliche Anfahrten, Wartezeiten, zusätzliche Lagerung) werden gemäß § 6 abgerechnet; § 6 Abs. (6) findet entsprechende Anwendung.

(6) Der Besteller hat alle erforderlichen Baugenehmigungen auf eigene Kosten einzuholen. Das Risiko der Genehmigungsfähigkeit trägt allein der Besteller. Die Verpflichtung zur Zahlung einer vereinbarten Beträge (insbesondere der Anzahlung) und die Wirksamkeit des Vertrages werden durch das Fehlen einer Genehmigung nicht berührt.

§ 7 Transport, packaging

(1) Der Rechnungsversand erfolgt standardisiert per elektronischer Übermittlung. In vereinbarten Ausnahmefällen kann eine Rechnungsstellung in Papierform erfolgen.

(2) Die Forderung ist mit dem Tage der Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Bei Neukunden behalten wir uns die Leistungserbringung die Lieferung gegen Vorauskasse vor.

(3) Zahlungen sollen durch Banküberweisung erfolgen.

(4) Kommt der Besteller seiner Zahlungsverpflichtung nicht spätestens am letzten Tag der eingeräumten Zahlungsfrist bzw. der gesetzlichen Zahlungsfrist von 30 Tagen nach, steht uns das Recht zu, weitere Lieferungen an den Besteller nur noch gegen Vorkasse auszuführen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. Verzugszinsen werden in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, ebenso die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens.

(5) Treten nach Wirksamkeit des Vertragsschlusses in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers Umstände ein bzw. werden uns diese erst dann bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, sind wir berechtigt, die Auslieferung der Ware so lange zurückzuhalten, bis die Ware im Voraus bezahlt ist oder uns in angemessener Weise Sicherheit für die Bezahlung geleistet worden ist. Für neue Bestellungen haben wir neben dem Recht, Vorkasse zu verlangen, auch das Recht, die Ware Zug, um Zug gegen Bezahlung zu liefern. Wir sind darüber hinaus zum Rücktritt berechtigt.

(6) Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Besteller den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Übergang der Gefahr kannte, ohne sich seine Rechte insoweit schriftlich vorzubehalten oder er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Dies gilt nicht, soweit wir arglistig gehandelt oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache/ des Werks übernommen haben.

(7) Der Besteller ist zur Zurückbehaltung oder Minderung der Zahlung nur berechtigt, wenn die zugrundeliegenden Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von INODEQ schriftlich anerkannt worden sind. Im Übrigen bleibt der Besteller zur vollständigen Zahlung verpflichtet.

(8) Kommt der Besteller mit der Zahlung in Verzug, ist INODEQ berechtigt, alle weiteren Lieferungen zurückzuhalten und entstandene Mehrkosten sowie Folgeschäden (z. B. Stillstandskosten, Lagerkosten, Rückrufaktionen) in Rechnung zu stellen.

§ 8 Retention of title

In unserem Online-Shop bieten wir folgende Zahlungsmöglichkeiten an:

• PayPal

• Kreditkarte (Visa, MasterCard, American Express)

• Klarna (Rechnung, Ratenzahlung, Sofortüberweisung gemäß den Bedingungen von Klarna)

§ 9 Warranty, notice of defects

(1) Versandwege und -mittel sind der Wahl von INODEQ überlassen.

(2) Die Verpackung erfolgt nicht positionsweise, sondern ausschließlich nach transport- und produktionstechnischen sowie umweltpolitischen Gesichtspunkten.

(3) Lieferungen erfolgen grundsätzlich „Frei Bordsteinkante“. Der Kunde ist verpflichtet, beim Entladen zu unterstützen. Glaswände werden stets „Frei Bordsteinkante“ geliefert.

(4) Offensichtliche Transportschäden sind möglichst sofort beim Zusteller zu melden und uns unverzüglich anzuzeigen. Unterlassene Meldungen führen dazu, dass die Ware als genehmigt gilt.

(5) Rücknahmen sind nur in der unversehrten Originalverpackung möglich.

Einwegtransportverpackungen können vom Besteller nach seiner Wahl in allen deutschen Standorten oder am Geschäftssitz in Marktheidenfeld zurückgegeben werden. Erfolgt keine Rückgabe durch den Besteller, hat dieser eigenverantwortlich und auf eigene Kosten die Einwegtransportverpackungen zu entsorgen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache einschließlich etwaiger, beim Serviceeinsatz verwendeter Ersatzteile bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.

(2) Soll die gelieferte Sache nach ihrer gewöhnlichen Verwendung be- oder verarbeitet werden, insbesondere in eine andere Sache eingebaut, mit dieser fest verbunden oder auf sonstige Weise umgebildet werden, so erfolgt dies vor vollständiger Kaufpreiszahlung stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort.

(3) Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Werts unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

(4) Soweit noch keine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware gem. Abs. 2 oder 3 stattgefunden hat, ist der Besteller verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ordnungsgemäß zu lagern.

(5) Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

(6) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir nach angemessener Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die

Kaufsache herauszuverlangen. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache befugt, diese zu verwerten. Der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - angerechnet.

(7) Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, darf der Besteller die Kaufsache weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Jede Verfügung über die Vorbehaltsware, die unsere Rechte beeinträchtigen könnte, ist unzulässig.

§ 10 Liability limitation

(1) Für Mängel der von INODEQ erbrachten Leistung, die auf eine Beschreibung oder Spezifikation des Bestellers gemäß § 2 Abs. 1 zurückgehen, übernimmt INODEQ keine Verantwortung.

(2) Die Gewährleistung erfasst keine Produktfehler bzw. die Gewähr für Schäden, die aufgrund fehlerhafter Installation durch den Besteller, unsachgemäßer Verwendung oder Lagerung, Fehlgebrauch, Fahrlässigkeit, fehlerhafter Inbetriebsetzung, Veränderung oder Reparatur, natürlicher Abnutzung, fehlerhaftem Elektroanschluss, Betrieb in Verbindung mit ungeeigneten Steuerungskomponenten oder anderen Gründen entstehen, welche nicht durch INODEQ zu vertreten sind. Ansprüche auf Gewährleistung bestehen nicht, wenn die gelieferte Ware nicht fachgerecht montiert wurde oder Anleitungen nicht befolgt wurden.

(3) Mängel werden nach Wahl durch INODEQ im Wege der Nachbesserung oder der Nachlieferung behoben.

(4) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Bestellers, die nicht der 5-jährigen Frist der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen, beträgt 2 Jahre. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme der von INODEQ erbrachten Leistungen bzw. Übergabe der Ware. Abweichend von Satz 1 beträgt die Verjährungsfrist Mängelansprüche bei Verschleißteilen zwei Jahre, sofern der Mangel nicht auf den nutzungsbedingten Verschleiß zurückzuführen ist. Eine zweijährige Gewährleistung gilt ebenfalls für Bauteile, deren Alterung durch Umwelteinflüsse verursacht wird, und für elektronische Steuerungskomponenten. Eine Übersicht der Verschleißteile ist in der jeweiligen Bedienungsanleitung aufgeführt. Produktlinienbezogene Besonderheiten bleiben unberührt.

(5) Soweit der Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache (Erklärung des Verkäufers, dass der Kaufgegenstand bei Gefahrübergang eine bestimmte Eigenschaft hat und dass der Verkäufer verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens einstehen will) übernommen wurde, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

(6) Ein Rücktritt vom Vertrag wegen Verzugs oder Mängeln ist bei individuell angefertigten oder nach Kundenwunsch gefertigten Produkten ausgeschlossen, es sei denn, INODEQ hat den Mangel arglistig verschwiegen oder eine wesentliche Vertragspflicht vorsätzlich verletzt. Gesetzliche Rechte bei Sachmängeln bleiben unberührt; bei individuell hergestellten Waren besteht kein Widerrufsrecht außerhalb von Mängelfällen.

(7) Eine Abnahme darf nur wegen wesentlicher, nicht unerheblicher Mängel verweigert werden. Geringfügige oder behebbare Abweichungen berechtigen nicht zur Zurückbehaltung oder Ablehnung der Abnahme.

(8) Von der Gewährleistung ausgenommen sind insbesondere:

a) Wartungsfugen (z. B. Silikonfugen) und andere elastische Dichtstoffe, da diese natürlichen Alterungs- und Bewegungsprozessen unterliegen. Sie sind regelmäßig vom Kunden zu prüfen und bei Bedarf durch Fachpersonal zu erneuern.

b) Bauteile mit natürlicher Abnutzung, wie z. B. bewegliche Teile, mechanische Verbindungen, Dichtungen oder Gummikomponenten, sofern kein Herstellungsfehler vorliegt.

c) Veränderungen durch Witterungs- und Umwelteinflüsse, wie Farbveränderungen, Oberflächenveränderungen (z. B. Korrosion, Verfärbung) oder Materialdehnung infolge von Temperaturschwankungen

d) Mängel, die auf nicht sachgemäße Behandlung, mangelnde Wartung oder eigenmächtige Eingriffe durch Dritte zurückzuführen sind, insbesondere bei baulichen Veränderungen nach der Montage.

e) Jegliche Beeinträchtigung der Funktion oder Optik infolge nicht bestimmungsgemäßer Nutzung oder gewaltsamer Einwirkungen (z. B. Überlastung, unsachgemäße Reinigung, Vandalismus).

(9) Bei Lieferung zur Selbstmontage übernehmen wir keine Haftung für Schäden, die durch fehlerhafte Montage, unsachgemäße Handhabung oder Nichtbeachtung der Montageanleitung entstehen. Dies gilt insbesondere für Folgeschäden an Gebäuden oder anderen Gegenständen.

(10) Schäden durch unsachgemäßen Betrieb, insbesondere Nichtbeachtung der Pflicht, Lamellen bei Schneefall offen zu stellen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

(11) Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware vor Beginn der Selbstmontage auf Vollständigkeit und offensichtliche Mängel zu überprüfen. Montagefehler oder Folgeschäden aufgrund von nicht erkannten Transportschäden oder fehlenden Teilen sind von der Gewährleistung ausgeschlossen, wenn der Besteller seiner Prüfpflicht nicht nachkommt.

(12) Fugen im Bereich des Wandanschlusses unserer Lamellendächer gelten als Wartungsfugen im Sinne der anerkannten Regeln der Technik (DIN 18540, IVD-Merkblatt Nr. 1). Diese unterliegen aufgrund von Bauwerksbewegungen und Witterungseinflüssen einem natürlichen Verschleiß.

Die Dichtheit dieser Fugen ist vom Besteller regelmäßig, mindestens einmal jährlich, zu prüfen und bei Bedarf durch Fachpersonal zu erneuern.

Etwaige Undichtigkeiten infolge unterlassener Wartung stellen keinen Mangel der Leistung dar.

Diese Regelung gilt nicht, sofern nachgewiesen wird, dass die Fuge bei Übergabe nicht fachgerecht ausgeführt war.

§ 11 Information about consumer dispute resolution

Die INODEQ GmbH führt keine Elektroanschlüsse gebäudeseitig durch. Der Anschluss an das Hausnetz ist durch den Kunden auf eigene Verantwortung von einem Fachbetrieb vorzunehmen.

§ 12 Final Provisions

(1) Lamellendächer sind Bauprodukte zur Überdachung von Außenflächen und dienen dem Schutz vor direkter Witterungseinwirkung im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung. Sie sind als offenes System konzipiert und nicht mit geschlossenen oder thermisch abgedichteten Baukörpern gleichzusetzen.

(2) In Abhängigkeit von Umgebungseinflüssen wie Luftfeuchtigkeit, Temperaturdifferenzen und Niederschlagsintensität kann eine temporäre Feuchtigkeitsbildung oder Wasseransammlung an konstruktiven Bauteilen auftreten. Diese Erscheinungen gelten als systemimmanent.

(3) Die Gebrauchseigenschaften, insbesondere hinsichtlich Wasserableitung und Oberflächenverhalten, sind von Faktoren wie Montageort, Ausrichtung, Einbausituation und Ausführungsdetails abhängig. Geringfügige Abweichungen vom Sollzustand, die die Funktionalität nicht wesentlich beeinträchtigen, stellen keinen Mangel dar.

(4) Für Einrichtungen und Beläge im Bereich der Überdachung ist die Eignung für den Außenbereich durch den Besteller sicherzustellen.

(5) Angaben zu Witterungsbeständigkeit, Dichtigkeit oder Wasserableitung dienen der technischen Orientierung und stellen keine Beschaffenheitsgarantie oder zugesicherte Eigenschaft im Rechtssinne dar.

§ 11 Haftungsbeschränkungen

(1) Im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unsererseits vorliegt, ist die Schadenersatzhaftung auf den typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Dies gilt nicht für die Haftung wegen schuldhafter Verletzung einer Person, der Gesundheit oder des Körpers, einschließlich ihrer Tötung. Die Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt. Fällt uns die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht zur Last, haften wir ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Bei sonstigen Schadenersatzansprüchen haften wir im Falle einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung nur für den nach Art der Kaufsache typischerweise eintretenden Schaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen durch unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Unsere Haftung bei leicht fahrlässigen Verletzungen unwesentlicher Vertragspflichten wird ausgeschlossen.

(3) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; ebenso die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 12 Information zur Verbraucherstreitbeilegung (VSBG)

INODEQ ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungs-stelle zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern nicht bereit und hierzu auch nicht verpflichtet.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags einschließlich dieser AGB bedürfen der Textform. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Es wird darauf hingewiesen, dass sich der Verbraucher auf Regelungen am Recht seines gewöhnlichen Aufenthaltes berufen kann, wenn diese für ihn günstigere Regelungen enthalten.

(3) Der Besteller wird hiermit informiert, dass INODEQ die im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung und den geltenden nationalen Gesetzten verarbeiten. Auf die INODEQ-Datenschutzerklärung wird zusätzlich verwiesen.

https://www.inodeq.com/de/datenschutz

(4) Sofern einzelne Bestimmungen des Vertrags einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden sollten, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.


INODEQ GmbH

Bebelsbergstraße 1

71088 Holzgerlingen,

germany

Telephone: +49 711 49050330

email: info@inodeq.de

Status: 17.06.2025

TERMS AND CONDITIONS

§ 1 Scope

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich für Verträge mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, also natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

 

§ 2 Conclusion of contract

(1) Our offers are subject to change. A contract is only concluded with our written order confirmation or through delivery or service. Additional agreements or changes must be made in writing. Written form within the meaning of these terms and conditions also includes text form (e.g. e-mail), unless otherwise expressly stated. There is no right of withdrawal for individually manufactured products or configurations adapted at the customer's request.

(2) If the customer cancels the order after conclusion of the contract, we can make a lump sum
Calculate a cancellation fee of 25% of the order value. The customer is left with
Subject to proof that no or significantly less damage has occurred. Uns
We reserve the right to claim higher actual damage.

 

§ 3 Prices and Payment

(1) All prices are net plus the applicable statutory value added tax. The invoice is due immediately, but no later than 14 days from receipt of the invoice. In the event of late payment, we calculate the statutory default interest in accordance with Section 288 (2) BGB and reminder fees.

(2) The customer is only entitled to withhold or reduce payment if the
underlying counterclaims have been established legally or by INODEQ in writing
have been recognized. In all other respects, the customer remains obliged to pay in full.

(3) If the customer defaults on payment, INODEQ is entitled to pay all other
Withholding deliveries and additional costs and subsequent damage (e.g.
downtime costs, storage costs, product recalls).

(4) Does the customer require assistance with self-assembly after delivery or a
Acceptance of the assembled goods, this will be carried out separately from our currently valid
Hourly rates and travel expenses calculated.

 

§ 3a Assembly & Delay Costs

(1) Kann die Montage aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat (z. B. fehlende Fundamentarbeiten, kein Zugang zur Baustelle, Terminabsage), nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden, sind wir berechtigt, die bis dahin angefallenen Kosten (einschließlich Anfahrt, Wartezeit und Arbeitsstunden) in Rechnung zu stellen.

Für Arbeitsstunden wird ein Stundensatz von 90 € netto pro Monteur berechnet. Gleiches gilt für Folgekosten, die durch die Verzögerung entstehen. Für Fahrten berechnen wir eine Kilometerpauschale von 1,20 € netto pro gefahrene Kilometer. Gleiches gilt für Folgekosten, die durch die Verzögerung entstehen.

(2) Werden vereinbarte Montagentermine vom Besteller weniger als 48 Stunden vor Termin abgesagt oder kann die Montage aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, können wir eine pauschale Ausfallgebühr von 350 € netto geltend machen. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

§ 4 Delivery and Dispatch


(1) INODEQ ist berechtigt, für Montage‑, Transport‑ und Serviceleistungen qualifizierte Subunternehmer einzusetzen. Vertragspartner bleibt ausschließlich INODEQ.

(2) Subunternehmer handeln als Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB); das Haftungsregime dieser AGB gilt entsprechend.

(3) Auswahl/Steuerung: Sorgfältige Auswahl, vertragliche Bindung an Leistungs‑, Qualitäts‑ und Terminvorgaben, Überwachung der Leistungserbringung.

(4) Nachunternehmerkette: Einsatz weiterer Nachunternehmer bedarf unserer Zustimmung, ausgenommen Hilfsgewerke gleicher Qualifikation.

(5) Zutritt/Mitwirkung/Arbeitssicherheit: Der Besteller erbringt die Mitwirkungen aus § 4; Weisungen an Montagepersonal erfolgen ausschließlich über INODEQ/Bauleitung. Keine Arbeitnehmerüberlassung.

(6) Datenschutz: Übermittlung erforderlicher Kontakt‑, Objekt‑ und Auftragsdaten an Subunternehmer zur Vertragserfüllung; Näheres in der Datenschutzerklärung.

(7) Abnahme: Erfolgt gegenüber INODEQ; eine Abnahme gegenüber dem Subunternehmer wirkt wie gegenüber INODEQ.

(8) Zusatzleistungen vor Ort: Nur nach vorheriger Freigabe durch INODEQ; Abrechnung nach § 3/§ 3a.

§ 5 Retention of title

Der Besteller ist allein dafür verantwortlich, alle öffentlich‑rechtlichen Genehmigungen, Anzeigen und Zustimmungen (insbesondere Baugenehmigungen) einzuholen, die für die Ausführung der Leistungen erforderlich sind. INODEQ erbringt keine Prüf‑ oder Antragsleistungen. Liegen die erforderlichen Genehmigungen nicht vor oder enthalten sie Auflagen, die die Leistung hindern, ruht unsere Leistungspflicht. Die Verpflichtung zur Zahlung (einschließlich vereinbarter Anzahlungen) bleibt hiervon unberührt. Mehraufwendungen infolge fehlender oder verspäteter Genehmigungen (z. B. vergebliche Anfahrten, Lagerkosten) werden dem Besteller nach den vereinbarten Sätzen berechnet.

§ 6 Warranty

(1) Liefertermine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart. Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Käufers, sobald die Ware unser Werk oder Lager verlässt.

(2) Kommt der Besteller seinen Mitwirkungspflichten (z. B. Bereitstellung von Unterlagen, Vorarbeiten oder Zugang zum Montageort) trotz Aufforderung nicht nach, sind wir berechtigt, die Arbeiten auszusetzen und entstandene Mehrkosten in Rechnung zu stellen. Fristen verlängern sich entsprechend.

(3) Bei von uns durchgeführter Montage geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Ware mit der Abnahme, spätestens jedoch mit Ingebrauchnahme durch den Besteller, auf diesen über.

(4) Lieferungen erfolgen grundsätzlich „Frei Bordsteinkante“. Der Kunde ist verpflichtet, beim Entladen zu unterstützen. Glaswände werden stets „Frei Bordsteinkante“ geliefert.

(5) Transportschäden sind vom Unternehmer unverzüglich zu prüfen und gemäß § 377 HGB zu rügen. Unterlassene Meldungen führen dazu, dass die Ware als genehmigt gilt.

(6) Rücknahmen sind nur in der unversehrten Originalverpackung möglich.

(7) Lieferhindernisse bei Vorlieferanten berechtigen nicht zum Rücktritt/Minderung; wir informieren und liefern unverzüglich nach.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen in laufende Rechnungen aufgenommen wurden.

(2) Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, darf der Besteller die Kaufsache weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Jede Verfügung über die Vorbehaltsware, die unsere Rechte beeinträchtigen könnte, ist unzulässig.

(3) Erfolgt eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware, erwirbt INODEQ anteiliges Miteigentum entsprechend dem Wert der Vorbehaltsware zum Zeitpunkt der Verarbeitung.

§ 7 Delivery and Dispatch

(1) Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Ware, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen, schriftlich anzuzeigen. Bei berechtigten Mängeln leisten wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Weitere Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen, soweit uns kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Verschleißteile sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Eine Übersicht der Verschleißteile ist in der Bedienungsanleitung enthalten. Diese wird bei Übergabe der Ware bereitgestellt. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung. Bei falsch gelieferter oder beschädigter Ware behalten wir uns das Recht vor, nach eigenem Ermessen Ersatz zu liefern oder nachzubessern. In keinem Fall erfolgt eine Rückerstattung des Kaufpreises, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart. Weitere Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz wegen Falschlieferung oder Transportschäden, sind ausgeschlossen, soweit uns kein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten zur Last fällt.

(2) Ein Rücktritt vom Vertrag wegen Verzugs oder Mängeln ist bei individuell angefertigten oder nach Kundenwunsch gefertigten Produkten ausgeschlossen, es sei denn, INODEQ hat den Mangel arglistig verschwiegen oder eine wesentliche Vertragspflicht vorsätzlich verletzt.

(3) Eine Abnahme darf nur wegen wesentlicher, nicht unerheblicher Mängel verweigert werden. Geringfügige oder behebbare Abweichungen berechtigen nicht zur Zurückbehaltung oder Ablehnung der Abnahme.

(a) Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Besteller die Leistung nicht innerhalb von sieben (7) Tagen nach Mitteilung der Fertigstellung schriftlich unter Angabe wesentlicher Mängel verweigert. Geringfügige Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

(4) Von der Gewährleistung ausgenommen sind insbesondere:

(a) Wartungsfugen (z. B. Silikonfugen) und andere elastische Dichtstoffe, da diese natürlichen Alterungs- und Bewegungsprozessen unterliegen. Sie sind regelmäßig vom Kunden zu prüfen und bei Bedarf durch Fachpersonal zu erneuern.

(b) Bauteile mit natürlicher Abnutzung, wie z. B. bewegliche Teile, mechanische Verbindungen, Dichtungen oder Gummikomponenten, sofern kein Herstellungsfehler vorliegt.

(c) Veränderungen durch Witterungs- und Umwelteinflüsse, wie Farbveränderungen, Oberflächenveränderungen (z. B. Korrosion, Verfärbung) oder Materialdehnung infolge von Temperaturschwankungen

(d) Mängel, die auf nicht sachgemäße Behandlung, mangelnde Wartung oder eigenmächtige Eingriffe durch Dritte zurückzuführen sind, insbesondere bei baulichen Veränderungen nach der Montage. Ansprüche auf Gewährleistung bestehen nicht, wenn die gelieferte Ware nicht fachgerecht montiert wurde oder Anleitungen nicht befolgt wurden.

(e) Jegliche Beeinträchtigung der Funktion oder Optik infolge nicht bestimmungsgemäßer Nutzung oder gewaltsamer Einwirkungen (z. B. Überlastung, unsachgemäße Reinigung, Vandalismus).

(5) Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware vor Beginn der Selbstmontage auf Vollständigkeit und offensichtliche Mängel zu überprüfen. Montagefehler oder Folgeschäden aufgrund von nicht erkannten Transportschäden oder fehlenden Teilen sind von der Gewährleistung ausgeschlossen, wenn der Besteller seiner Prüfpflicht nicht nachkommt.

(6) Bei Lieferung zur Selbstmontage übernehmen wir keine Haftung für Schäden, die durch fehlerhafte Montage, unsachgemäße Handhabung oder Nichtbeachtung der Montageanleitung entstehen. Dies gilt insbesondere für Folgeschäden an Gebäuden oder anderen Gegenständen.

(7) Schäden durch unsachgemäßen Betrieb, insbesondere bei Nichtbeachtung der Pflicht, die Lamellen der Pergola bei Schneefall senkrecht zu stellen (offen), sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

(8) Fugen im Bereich des Wandanschlusses unserer Lamellendächer gelten als Wartungsfugen im Sinne der anerkannten Regeln der Technik (DIN 18540, IVD-Merkblatt Nr. 1). Diese unterliegen aufgrund von Bauwerksbewegungen und Witterungseinflüssen einem natürlichen Verschleiß. Die Dichtheit dieser Fugen ist vom Besteller regelmäßig, mindestens einmal jährlich, zu prüfen und bei Bedarf durch Fachpersonal zu erneuern. Etwaige Undichtigkeiten infolge unterlassener Wartung stellen keinen Mangel der Leistung dar. Diese Regelung gilt nicht, sofern nachgewiesen wird, dass die Fuge bei Übergabe nicht fachgerecht ausgeführt war.

§ 8 Liability

Die INODEQ GmbH führt keine Elektroanschlüsse gebäudeseitig durch. Der Anschluss an das Hausnetz ist durch den Kunden auf eigene Verantwortung von einem Fachbetrieb vorzunehmen.

§ 9 Data protection

 

§ 10 Place of Fulfilment and Jurisdiction

Wir haften nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechung oder Folgeschäden ist ausgeschlossen.

 

§ 11 Final Provisions

Wir erheben, speichern und verarbeiten personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, einschließlich Datenweitergabe an Subunternehmer nach § 3b soweit erforderlich.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

https://www.inodeq.com/de/datenschutz

INODEQ GmbH

Bebelsbergstraße 1

71088 Holzgerlingen,

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie ausschließlicher Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich‑rechtliches Sondervermögen ist der Sitz der INODEQ GmbH.

§ 10 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform.

 

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Telephone: +49 711 49050330

email: info@inodeq.de

Status: 29.07.2025